BGH : Versicherer müssen grundsätzlich die Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall ungekürzt erstatten

Kfz-Haftpflichtversicherungen hatten in letzter Zeit verstärkt die Honorare von Kfz-Sachverständigen für Schadensgutachten als Kürzungsposition entdeckt. Lässt ein Geschädigter nach einem Unfall den Schaden an seinem PKW durch einen Sachverständigen beziffern, was sein gutes Recht ist, wurden dessen Kosten häufig in Anlehnung an interne und intransparente bzw. versicherungsfreundliche Kostentabellen nur teilweise erstattet. Die Instanzgerichte sind den Versicherungen leider oft genug gefolgt und haben die erforderlichen Sachverständigenkosten häufig niedriger als die Rechnungsbeträge der Sachverständigen eingeschätzt. Die Geschädigten blieben dann auf einem Teil ihres Schadens sitzen. Der BGH ist mit seinem Urteil vom11.02.2014 – Az.: VI ZR 225/13 – nun dieser Praxis entgegengetreten und hat die Rechte der Geschädigten aber auch der Gutachter gestärkt. Danach kann der Geschädigte regelmäßig volle Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen. Den Kürzungseinwand hat das Gericht also nicht durchgreifen lassen. Begründet wird das damit, dass ein Geschädigter bei Beauftragung des Sachverständigen die Höhe der Honorare überhaupt nicht abschätzen kann, weil sich diese an der Höhe des Fahrzeugschadens orientiert. Ein Vergleich mit den Kosten anderer Sachverständiger ist dem Geschädigten also gar nicht möglich. Dies beträfe auch die Nebenkosten. Demzufolge handelt es sich bei dem Rechnungsbetrag des beauftragten Sachverständigen um den erforderlichen Aufwand. Eine Kürzungsmöglichkeit sieht das Gericht im Wesentlichen nur noch, wenn dem Geschädigten vor Auftragserteilung bekannt gewesen ist, dass die Honorarsätze des von ihm ausgewählten Sachverständigen die in dessen Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Hierfür sind indes der Schädiger und dessen Versicherung beweisbelastet. Dies dürfte nur Personenkreise betreffen, die schon häufig entsprechende Schadensgutachten in Auftrag gegeben haben, nicht aber den „üblichen“ Unfallgeschädigten.

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