Landessozialgericht: Keine Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag bei möglicher rechtmäßiger Arbeitgeberkündigung

Nach einem Abfindungsvertrag tritt keine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitgeber spätestens zum Zeitpunkt des Beendigungsvertrags hätte kündigen können. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 28.02.2013 klargestellt (Az.: L 9 AL 42/10, BeckRS 2013, 69490). Arbeitnehmer dürfen das Beschäftigungsverhältnis also dann sperrzeitfrei lösen, wenn alternativ eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung spätestens zum gleichen Beendigungszeitpunkt gedroht hätte.

Der Kläger hatte nach 37 Jahren Tätigkeit als Service-Techniker erfahren, dass seine Sparte weitreichenden Rationalisierungsmaßnahmen unterworfen werden würde. Zur Abfederung waren durch Interessenausgleich unter anderem der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen. Der Kläger entschloss sich trotz tariflicher Unkündbarkeit für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er daran anschließend Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Bundesagentur eine Sperrzeit fest. Der Kläger habe das unbefristete, unter Kündigungsschutz stehende Arbeitsverhältnis gelöst, ohne dass ihm dafür ein wichtiger Grund zur Seite gestanden hätte.

Das Bayerische LSG hat die Sperrzeit aufgehoben. Dem Kläger hätte ein sperrzeithindernder wichtiger Grund zur Seite gestanden. Der Arbeitgeber hätte nämlich dem Kläger rechtmäßig kündigen dürfen und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfer-Einheit. Das gelte trotz der «tariflichen Unkündbarkeit», weil das Arbeitsverhältnis fristgebunden aus wichtigem Grund hätte beendet werden können. Die Zahlung einer Abfindung allein dürfe keine Sperrzeit auslösen.

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