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	<title>Weinhold Rechtsanwaltsgesellschaft</title>
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	<description>Dresden &#124; Marienberg</description>
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		<title>Bundesgerichtshof verneint Recht zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei inhaltlichen Fehlern der Betriebskostenabrechnung</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 08:32:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat k&#252;rzlich zwei Entscheidungen zu der Frage getroffen, ob der Vermieter zur Erh&#246;hung von Betriebskostenvorauszahlungen auch dann berechtigt ist, wenn die zugrunde gelegte Abrechnung inhaltliche Fehler aufweist. In den beiden Verfahren verlangt der Kl&#228;ger als Vermieter die R&#228;umung und Herausgabe der von den beklagten Mietern innegehaltenen Wohnungen. Der Kl&#228;ger erh&#246;hte in beiden F&#228;llen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat k&uuml;rzlich zwei Entscheidungen zu der Frage getroffen, ob der Vermieter zur Erh&ouml;hung von Betriebskostenvorauszahlungen auch dann berechtigt ist, wenn die zugrunde gelegte Abrechnung inhaltliche Fehler aufweist. </p>
<p>In den beiden Verfahren verlangt der Kl&auml;ger als Vermieter die R&auml;umung und Herausgabe der von den beklagten Mietern innegehaltenen Wohnungen. Der Kl&auml;ger erh&ouml;hte in beiden F&auml;llen mit der Betriebskostenabrechnung f&uuml;r das Jahr 2004 die Betriebskostenvorauszahlungen und passte diese auch in den Folgejahren dem jeweiligen Abrechnungsergebnis an. Die Abrechnungen des Kl&auml;gers wiesen inhaltliche Fehler auf, welche die Beklagten beanstandet hatten und bei deren Korrektur ein Saldo zum Nachteil der Beklagten nicht verblieb. Im Verfahren VIII ZR 245/11 zahlten die Beklagten seit dem Jahre 2006 nur einen Teil der von dem Kl&auml;ger geforderten Erh&ouml;hungsbetr&auml;ge der Betriebskostenvorauszahlungen. Im Verfahren VIII ZR 246/11 zahlte der Beklagte die Erh&ouml;hungsbetr&auml;ge insgesamt nicht. Der Kl&auml;ger k&uuml;ndigte beide Mietverh&auml;ltnisse wegen eines auf die ausstehenden Betriebskostenvorauszahlungen gest&uuml;tzten Zahlungsr&uuml;ckstandes fristlos, hilfsweise fristgem&auml;&szlig;. Die R&auml;umungsklagen des Vermieters sind in den Vorinstanzen abgewiesen worden. </p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Kl&auml;gers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter nach einer Nebenkostenabrechnung zur Anpassung von Vorauszahlungen gem&auml;&szlig; § 560 Abs. 4 BGB* nur insoweit berechtigt ist, als sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht. </p>
<p>Zwar hat der Senat bislang die Ansicht vertreten, f&uuml;r eine Anpassung der Vorauszahlungen gen&uuml;ge eine formell ordnungsgem&auml;&szlig;e Abrechnung, damit ohne aufwendige Streitigkeiten &uuml;ber die Richtigkeit der Abrechnung alsbald Klarheit &uuml;ber die H&ouml;he der Vorauszahlungen erzielt werden k&ouml;nne. Hieran h&auml;lt der Senat aber nicht fest. Denn bei dieser Sichtweise wird der mit der Anpassung der Vorauszahlungen verfolgte Zweck, die Vorauszahlungen m&ouml;glichst realistisch nach dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis f&uuml;r die n&auml;chste Abrechnungsperiode zu bemessen, nicht hinreichend ber&uuml;cksichtigt. Vielmehr w&uuml;rde eine solche Verfahrensweise dem Vermieter die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnen, aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer H&ouml;he zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zust&uuml;nden. </p>
<p>Hinzu kommt, dass der Vermieter zur Erteilung einer korrekten Abrechnung verpflichtet ist und es nicht hingenommen werden kann, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile zieht. Diese k&ouml;nnten in F&auml;llen wie den vorliegenden, in denen sich aus den Erh&ouml;hungen der Vorauszahlungen ein Mietr&uuml;ckstand in k&uuml;ndigungsrelevanter H&ouml;he aufbaut, sogar darin liegen, dass der Vermieter das Mietverh&auml;ltnis wegen Mietr&uuml;ckst&auml;nden beenden k&ouml;nnte, die alleine darauf beruhten, dass er pflichtwidrig eine fehlerhafte Abrechnung erteilt hatte, die den Mieter unberechtigt mit zu hohen Betriebskosten belastete. </p>
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		<title>Bundesgerichtshof best&#228;tigt Verurteilung der Bundesrepublik im Fall Ingo Steuer</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 08:27:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbebetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[rechtswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kl&#228;ger ist der Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer. Er begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportf&#246;rdergruppe, Disziplin Paarlauf, zu dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder w&#228;hlen, er vom Spitzenverband, der Deutschen Eislauf-Union, beauftragt ist und der Deutsche Olympische Sportbund seine T&#228;tigkeit bef&#252;rwortet. Er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kl&auml;ger ist der Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer. Er begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportf&ouml;rdergruppe, Disziplin Paarlauf, zu dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder w&auml;hlen, er vom Spitzenverband, der Deutschen Eislauf-Union, beauftragt ist und der Deutsche Olympische Sportbund seine T&auml;tigkeit bef&uuml;rwortet. Er trainiert seit mehreren Jahren Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, die zwischen 2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten. Der Kl&auml;ger war fr&uuml;her Sportsoldat, wurde aber aus dem Soldatenverh&auml;ltnis entlassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bei seiner Einstellung Fragen nach einer T&auml;tigkeit f&uuml;r das Ministerium f&uuml;r Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig unzutreffend beantwortet hatte. Robin Szolkowy darf nicht mehr Sportsoldat sein, weil er an dem Kl&auml;ger als Trainer festh&auml;lt. Die Beklagte will nicht dulden, dass Sportler, die von dem Kl&auml;ger trainiert werden, Sportsoldaten sind. Darin sieht der Kl&auml;ger eine Beeintr&auml;chtigung seiner T&auml;tigkeit als freiberuflicher Trainer. </p>
<p>Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen, das Brandenburgische Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Kl&auml;gers mit der Begr&uuml;ndung stattgegeben, das Verhalten der Beklagten stelle eine unzul&auml;ssige Beeintr&auml;chtigung des Gewerbebetriebs des Kl&auml;gers dar. </p>
<p>Der f&uuml;r das Recht der unerlaubten Handlungen zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen eingelegte Revision der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p>Indem die Beklagte nicht dulden will, dass der Kl&auml;ger Sportsoldaten trainiert, greift sie in dessen eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb, der eigentums&auml;hnlichen Schutz genie&szlig;t, ein. Dieser Eingriff ist rechtswidrig. F&uuml;r die Beurteilung der Rechtswidrigkeit kommt es auf eine umfassende Abw&auml;gung zwischen den Interessen des Kl&auml;gers und denen der Beklagten an. Die Beklagte beruft sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen, n&auml;mlich die Wahrung des Ansehens der Bundeswehr. Dabei ist aber zu beachten, dass sich im vorliegenden Rechtsstreit die Abw&auml;gung nicht daran zu orientieren hat, welche Ma&szlig;nahmen die Beklagte gegen eine Besch&auml;ftigung des Kl&auml;gers in ihrem Zust&auml;ndigkeits- und Direktionsbereich (Bundeswehr) mit Blick auf dessen T&auml;tigkeit f&uuml;r das Ministerium f&uuml;r Staatssicherheit ergreifen durfte. Der Kl&auml;ger beanstandet im vorliegenden Rechtsstreit nicht die gegen ihn ergriffenen dienstrechtlichen Ma&szlig;nahmen. Er beanstandet lediglich, dass die Beklagte eine T&auml;tigkeit verhindert, die lediglich das sportliche Training der Sportsoldaten betrifft, f&uuml;r das nicht die Bundeswehr, sondern die Deutsche Eislauf-Union und der Deutsche Olympische Sportbund federf&uuml;hrend sind. Vor diesem Hintergrund &uuml;berwiegen die Interessen des Kl&auml;gers. Insoweit ist insbesondere Folgendes zu ber&uuml;cksichtigen: Die T&auml;tigkeit des Kl&auml;gers f&uuml;r das Ministerium f&uuml;r Staatssicherheit der ehemaligen DDR und auch die Falschangaben anl&auml;sslich seiner Besch&auml;ftigung als Sportsoldat liegen viele Jahre zur&uuml;ck. Der Kl&auml;ger wurde in das System der Stasi in jungen Jahren verstrickt. Dass er nennenswerten Schaden angerichtet h&auml;tte, ist nicht vorgetragen. Nach der Wiedervereinigung ist er f&uuml;r treue Dienste und &uuml;berdurchschnittliche Leistungen mehrfach ausgezeichnet worden. Die f&uuml;r den Eislaufsport zust&auml;ndigen deutschen Spitzenverb&auml;nde haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Einw&auml;nde mehr dagegen, dass der Kl&auml;ger Spitzensportler trainiert. Unter diesen Umst&auml;nden ist die Beklagte nicht befugt, ihren Sportsoldaten ein Training bei dem Kl&auml;ger zu verbieten. Eine nennenswerte Beeintr&auml;chtigung des Ansehens der Bundeswehr dadurch, dass der Kl&auml;ger als freier Trainer Sportsoldaten trainiert, ist nicht ersichtlich. Andererseits werden die Interessen des Kl&auml;gers ganz erheblich beeintr&auml;chtigt, weil Spitzensportler im Bereich des Eiskunstpaarlaufs nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahezu ausschlie&szlig;lich Sportsoldaten sind. </p>
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		<title>BGH : Internationale Zust&#228;ndigkeit bei Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetver&#246;ffentlichungen</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 10:48:24 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Kl&#228;ger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bew&#228;hrung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik &#214;sterreich gesch&#228;ftsans&#228;ssigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, &#252;ber ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kl&auml;ger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bew&auml;hrung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik &Ouml;sterreich gesch&auml;ftsans&auml;ssigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, &uuml;ber ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter &uuml;bernommene Meldung zum freien Abruf durch die &Ouml;ffentlichkeit bereit. Darin hie&szlig; es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Kl&auml;gers wie seines Bruders wahrheitsgem&auml;&szlig; u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat. </p>
<p>Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. f&uuml;r den Schutz des Allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften zur Kl&auml;rung der Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zust&auml;ndigkeit der Gerichte f&uuml;r Unterlassungsklagen gegen Internetver&ouml;ffentlichungen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern anzunehmen ist und ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht oder gem&auml;&szlig; dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach &ouml;sterreichischem Recht richtet. Der Gerichtshof hat hier&uuml;ber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden. </p>
<p>Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Kl&auml;gers in Deutschland befindet. Er hat dar&uuml;ber hinaus entschieden, dass der vom Kl&auml;ger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kl&auml;ger in seinem Lebenskreis in Deutschland genie&szlig;t, gest&ouml;rt. Die &#8211; jeweils im Einzelfall vorzunehmende &#8211; Abw&auml;gung des Rechts des Kl&auml;gers auf Schutz seiner Pers&ouml;nlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit f&uuml;hrte wie in den Parallelverfahren (vgl. Pressemitteilungen 255/2009 und 30/2010) zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung. Der Senat hat die Klage deshalb abgewiesen. </p>
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		<title>herzlich willkommen</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Sep 2009 18:30:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Unsere Kanzlei wurde 1998 gegr&#252;ndet. An den Standorten in Marienberg und Dresden sind vier auf verschiedene Fachgebiete spezialisierte Anw&#228;ltinnen und Anw&#228;lte f&#252;r Sie t&#228;tig. Aufgrund unserer detailierten Kenntnisse und langj&#228;hrigen Erfahrungen k&#246;nnen wir Sie in nahezu allen Rechtsgebieten umfassend beraten und betreuen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unsere Kanzlei wurde 1998 gegr&uuml;ndet. An den Standorten in Marienberg und Dresden sind vier auf verschiedene Fachgebiete spezialisierte Anw&auml;ltinnen und Anw&auml;lte f&uuml;r Sie t&auml;tig.</p>
<p>Aufgrund unserer detailierten Kenntnisse und langj&auml;hrigen Erfahrungen k&ouml;nnen wir Sie in nahezu allen Rechtsgebieten umfassend beraten und betreuen.</p>
<div id="attachment_292" class="wp-caption alignleft" style="width: 610px"><img src="http://www.kanzlei-weinhold.de/wp-content/uploads/2009/09/willkommen4.jpg" alt="Linda Zingler, Ulf Weinhold, Katja Meyer, Stephan Scheele, die Anw&auml;lte der Weinhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" title="Linda Zingler, Ulf Weinhold, Katja Meyer, Stephan Scheele, die Anw&auml;lte der Weinhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" width="600" height="535" class="size-full wp-image-292" /><p class="wp-caption-text">Linda Zingler, Ulf Weinhold, Katja Meyer, Stephan Scheele, die Anw&auml;lte der Weinhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</p></div>
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