80 Seiten PayPal-AGB sind nicht zu lang

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlungsdiensteanbieters PayPal sind nicht per se zu lang. So hat es das Oberlandesgericht Köln kürzlich entschieden .

Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband hatte beantragt, PayPal in Deutschland die Verwendung seiner – in der Zwischenzeit leicht geänderten und gekürzten – AGB gegenüber Verbrauchern zu untersagen. Die AGB der Beklagten seien in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang .Ein durchschnittlicher Leser benötige circa 80 Minuten für die Lektüre. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.

Die Klage hatte war auch in der zweiten Instanz erfolglos .

Es kann zwar einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellen, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten, so die Richter des Kölner Oberlandesgerichts ; dass der Umfang der AGB der Beklagten unzumutbar sei, habe der Kläger aber nicht dargelegt. Es könne insoweit nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal gegebenenfalls auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern – etwa bei Rückerstattungen – auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.
Der Hinweis des Klägers auf die Bewertung mittels eines „Verständlichkeitsindexes“ sei nicht ausreichend substantiiert. Denn die Frage, ob AGB in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Indexes wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden. Soweit der Kläger einzelne Klauseln genannt habe, die aus seiner Sicht überflüssig seien, genüge dies nicht, um die AGB in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks sei hierfür nicht ausreichend.

Das Gericht störte sich insoweit wohl am fehlenden Sachvortrag . Praxisnah ist diese Entscheidung wohl dennoch nicht zu nennen .

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