Abschleppen ist nicht ohne Risiko

Diese Erfahrung musste nunmehr auch der Mieter eines Garagenstellplatzes machen. Nachdem ein Dritter seinen PKW ohne Erlaubnis auf diesem Stellplatz abgestellt hatte, ließ der Stellplatzmieter diesen kostenpflichtig abschleppen. Die hierdurch entstandenen und bei Auslösung des Fahrzeugs gezahlten Kosten musste der Mieter nunmehr dem Dritten nach einer Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 19.06.2015 (Az.: 6 S 393/14) erstatten.

Grundsätzlich ist der Besitzer eines Stellplatzes zwar nach § 859 Abs. 3 BGB berechtigt, im Falle einer solchen Besitzstörung einen PKW auf Kosten des Störers abschleppen zu lassen. Allerdings gilt dies nur, wenn dies sofort erfolgt, die Besitzstörung also noch „frisch“ ist, wobei es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Berechtigten nicht ankommt. Hier hatte der Berechtigte den falsch abgestellten PKW erst nach zwölf Tagen entdeckt. Nach Entdeckung ließ er sich dann noch einige Tage Zeit, bevor er das Abschleppen in Auftrag gab. Dabei hatte er den Dritten noch mittels eines am PKW angebrachten Zettels aufgefordert, diesen zu entfernen. Das Landgericht vertrat nunmehr die Ansicht, dass der Berechtigte das Abschleppen nicht mehr sofort veranlasst habe. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Besitzer sei dabei irrelevant. Das Landgericht ging sogar noch einen Schritt weiter und hielt es schon für schädlich, dass der Berechtigte dem Dritten die Möglichkeit eingeräumt hatte, sein Fahrzeug noch zu entfernen. Der berechtigte Besitzer eines Stellplatzes muss sich also entscheiden, ob er ein falsch abgestelltes Fahrzeug sofort oder gar nicht entfernen lässt.
Für den berechtigten Nutzer eines Stellplatzes kann es demnach teuer werden, wenn er ein Fahrzeug abschleppen lässt. Risiken bestehen insbesondere dann, wenn man nicht weiß, seit wann dieses Fahrzeug dort abgestellt ist. Ist man sich also nicht sicher, ob die Besitzstörung schon länger andauert, sollte man lieber auf ein Abschleppen verzichten. Im Ergebnis ist man auch nicht rechtlos gestellt, da die Beseitigung des Fahrzeugs gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt und im übrigen Schadensersatz beansprucht werden kann.

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