Auf in einem qualifizierten Mietspiegel genannte Ausstattungsmerkmale zur Einordnung der Wohnung in eine (höhere) Ausstattungsklasse kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn es sich um vom Mieter selbst finanzierte Verbesserungen handelt. So hat das Amtsgericht Dresden unter dem Az 146 C 310/16 entschieden . Nicht durchdringen konnten die beklagten Mieter mit dem Einwand, dass die das Mieterhöhungsverlangen aussprechende Hausverwaltung nur in – nicht offengelegter – Vertretung des eigentlichen Vermieters gehandelt hatte; die Vertretung sei offensichtlich gewesen, so das Amtsgericht