Wird nach einem Verkehrsunfall zur Feststellung der Schadenshöhe ein Sachverständiger beauftragt, sind dessen Kosten je nach Haftungsquote von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Zu erstatten ist dabei der erforderliche Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies sind die üblichen und angemessenen Sachverständigenhonorare, die durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden können. Nach einem Urteil des AG Freiberg vom 25.10.2013 (Az.: 5 C 382/13) ist die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 eine geeignete Schätzgrundlage, wobei das Gericht bezüglich des Grundhonorars von einem Mittelwert der weitreichendsten Spanne (sog. HB-V-Korridor) ausgegangen ist. Es hat dem Sachverständigen grundsätzlich auch Nebenforderungen (Porto- und Telefonkosten, Schreibauslagen, Lichtbilder und Fahrtkosten) zuerkannt, wobei im Einzelfall wiederum eine Orientierung an den Mittelwerten der vorgenannten Schätzgrundlage erfolgt ist. Gesonderte Kosten für die Restwertermittlung sieht das Gericht als Teil des Grundhonorars und damit nicht als gesondert erstattungsfähig an. Die Beschränkung auf einen Mittelwert ist allerdings nicht plausibel. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum der Sachverständige nicht eine von ihm laut seiner Kostentabelle im Rahmen des § 315 BGB ausgewiesene Rechnungsposition (Restwertermittlung) erstattet bekommen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch andere regional tätige Sachverständige diese Position abrechnen. Leider war diese Entscheidung nicht rechtmittelfähig. Es bleibt also die weitere Entwicklung abzuwarten.