Im ersten Semester kann es bis zur ersten Vorlesung Arbeitslosengeld geben. Das hat das Sozialgericht Mainz entschieden. Der Grund: entscheidend für die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ist der Studienbeginn, nicht der Einschreibe-Termin.
Geklagt hatte eine Studentin, die vor ihrem Studium eine Ausbildung absolviert hatte. Bis Ende August 2010 war sie angestellt. Die erste Vorlesung fand jedoch erst am 27. September statt. Für den Zeitraum dazwischen beantragte sie Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur lehnte das ab und verwies darauf, dass die junge Frau seit der Immatrikulation am 1. September Studentin sei und so dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
Das Sozialgericht sah das anders. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Klägerin in der Zeit mit ihrem Studium noch nicht begonnen habe. Bis zum Beginn der ersten Vorlesung am 27. September habe sie sich weder vorbereiten noch Stoff für Klausuren lernen oder Praktika absolvieren müssen. Daher habe sie dem Arbeitsmarkt bis zum 26. September wie ein normaler Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden.