Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 entschieden. Auch wenn der Fahrer mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene «Benutzung». Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten (Az.: III-5 RBs 11/13, rechtskräftig).
Der Betroffene hatte während einer Fahrt mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Gegen die vom Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO ausgeurteilte Geldbuße von 40 Euro hatte er unter anderem eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.
Das OLG hat jetzt die Bußgeldentscheidung des AG Essen bestätigt. Das Gericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht gehalten und dabei zugleich getippt habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO aber gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die «Fahraufgabe» zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe habe.
Auch wenn diese Begründung kaum überzeugt, – der Fahrer kann ein Navigationsgerät in die Hand nehmen, auf dem Laptop spielen oder mit Tablet-Computern jonglieren, solange man mit den Geräten nicht auch telefonieren kann – ist dies nach wie vor die allgemein vorherrschende Auslegung der Vorschrift durch die Obergerichte. Änderungen werden aber wahrscheinlich, nachdem der Petitionsausschuss des Bundestages die Problematik behandelt und an das Verkehrsministerium als Material überwiesen hat.