Auch Vermittlungsprovisionen sind bei Stornierungen von Flugreisen zu erstatten

Kommt es zu der Stornierung einer Flugreise, sind nach der Fluggastrechte-Verordnung ((EG) Nr. 261/2004) die Flugscheinkosten zu erstatten. Wenn eine solche Reise aber durch einen Dritten, etwa ein Online-Reiseportal, vermittelt worden ist, fallen regelmäßig Vermittlungsgebühren bzw. Provisionen an. Müssen diese Kosten dann auch von dem Luftfahrtunternehmen erstattet werden?

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.04.2021, Az.: 29 C 3881/20 (97), umfassen die Flugscheinkosten grundsätzlich auch die an einen Vermittler gezahlte Provision, es sei denn, die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt. Diese Ausnahme dürfte in der Praxis kaum zum Tragen kommen, zumal das Luftunternehmen dieses fehlende Wissen noch dazu beweisen müsste. In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall hatte das Luftfahrtunternehmen jedenfalls Kenntnis davon, dass für die Vermittlung eine Provision anfällt. Folgerichtig hat das Gericht das Unternehmen zur Erstattung dieser Kosten verurteilt. Das Amtsgericht hat sogar darüber hinaus auf Rückzahlung von Gepäckzuschlägen erkannt, obschon diese offensichtlich durch das Onlineportal zusätzlich noch auf die Flugscheinkosten aufgeschlagen worden waren.
Für den Verbraucher bedeutet dies, dass er im Falle einer Flugstornierung auch Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen angefallenen Gebühren hat. Häufig werden diese aber von den Luftfahrtunternehmen nicht gezahlt und die Verbraucher an die Vermittlungsportale verwiesen. Dies braucht man sich also nicht gefallen zu lassen

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