Das Amtsgericht Freiberg hat in einem jüngst ergangen Urteil vom 21.02.2013, Az. 4 C 769/12, eine Teilkaskoversicherung auf Ersatz des Schadens an einem Motorrad im Anschluss an einen „berührungslosen Wildunfall“ verurteilt. Der Fahrer des Motorrades musste auf der Fahrbahn stehenden Rehen ausweichen und kam hierdurch zu Sturz. Eine Kollision mit einem der Tiere gab es nicht. Im Verfahren bestritt die Versicherung diesen Unfallhergang.
Für die Haftung der Versicherung war zunächst die fehlende Berührung mit einem Tier ohne Bedeutung. Erfolgt das Ausweichen um einen Zusammenstoß und damit auch den Versicherungsfall zu vermeiden, sind die hierdurch entstehenden Schäden von der Kaskoversicherung abgedeckt. Die Besonderheit dieses Falles lag darin, dass es mangels Berührung mit einem Tier keine objektiven Spuren (z.B. Blutspuren, Fellreste am Fahrzeug oder ein totes Tier) gab, die den Geschehensablauf hätten belegen können. Der Kläger konnte auch keinen Zeugen aufbieten, der den Unfall beobachtet hatte. Es gab allein eine Zeugin, die die Unfallstelle früher passiert und Tiere an der Straße bemerkt hatte. Das Gericht hat den Kläger deshalb informatorisch zum Unfallhergang angehört, ihm seine Unfallschilderung schlicht geglaubt und darauf eine Verurteilung gestützt.
Dies zeigt, dass selbst das Fehlen von unmittelbaren Unfallzeugen grundsätzlich kein Hinderungsgrund ist, um nicht erfolgreich seine Ansprüche auf Versicherungsleistungen in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen zu können. Natürlich bedarf es unter diesen Umständen immer einer genauen Abwägung der dann bestehenden prozessualen Risiken.