BGH: gefälschte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann Kündigung rechtfertigen

Wer seinem künftigen Vermieter eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung vorlegt, begeht damit eine erhebliche (vor-)vertragliche Pflichtverletzung , die die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann (Az.: VIII ZR 107/13).

Der Kläger ist seit dem 01.04.2007 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Hamburg. Vor Abschluss des Mietvertrages erhielt der Kläger von der Verwalterin der Beklagten das Formular einer «Vorvermieterbescheinigung». Darin sollte der bisherige Vermieter des Klägers bestätigen, wie lange das Mietverhältnis gedauert und ob der Kläger die Kaution und die Miete pünktlich gezahlt hat und seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen ist. Der Kläger gab die Formulare vor Vertragsschluss ausgefüllt zurück. Danach hatte er seit 2003 von einem Dritten eine Wohnung zu einer Miete von 695 Euro gemietet und seine Pflichten aus dem Mietvertrag stets pünktlich erfüllt.
Mit Schreiben vom 16.09.2010 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die fristlose Kündigung des Mietvertrags, weil die Vorvermieterbescheinigung gefälscht gewesen sei. Weder habe der Kläger an der angegebenen Adresse gewohnt noch mit dem genannten Vermieter in dem genannten Zeitraum überhaupt einen Mietvertrag abgeschlossen.

Der BGH hat die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch streitig war, ob der Vermieter bereits 2007 von der Fälschung Kenntnis hatte ; danach wäre die Kündigung in 2010 wohl nicht mehr zulässig.

‹ zurück