Einkommenssteuer – Strafverteidigerkosten nicht steuermindernd

Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.04.2013 klargestellt. Der BFH habe den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 EStG) versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint (Az.: IX R 5/12).

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