Fahrlässig ermöglichter Diebstahl des Wohnungsschlüssels – Hausratversicherung muss nicht zahlen

Schließt eine Hausratsversicherung den Versicherungsschutz bei Einbruchsdiebstahl im Fall eines fahrlässig ermöglichten Diebstahls des Wohnungsschlüssels aus, kann eine Versicherungsnehmerin, die ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb lässt, keine Entschädigung verlangen, wenn die Tasche gestohlen und mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus der Wohnung entwendet werden. So hat das OLG Hamm kürzlich entschieden (Az.: 20 U 174/16).

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde :

Die Klägerin hatte bei der beklagten Versicherung eine Hausratversicherung abgeschlossen . Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl unter anderem dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

Im Sommer 2013 war die Klägerin auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier in Begleitung eines Kollegen, der ihr Fahrrad schob. Ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel und Ausweispapieren hatte sie ungesichert im Fahrradkorb abgelegt. Beide wandten sich nach Abstellen des Fahrrads an einer Säule einander zu, so dass das Rad für wenige Minuten ohne Beobachtung blieb. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche. Mit Hilfe des entwendeten Schlüssels drangen Unbekannte in die Wohnung der Klägerin ein und stahlen nach ihren Angaben unter anderem Schmuck, Mobiltelefone und Laptops. Den Gesamtwert der entwendeten Gegenstände bezifferte sie mit 17.500 Euro. Vom beklagten Versicherer verlangte sie (unter Anrechnung eines Mitverschuldens) hälftigen Wertersatz .Das Landgericht wies die Klage ab; hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.

Das OLG hat die Berufung ohne Verhandlung zurückgewiesen. Die Klägerin könne von der beklagten Versicherung keine Zahlung aufgrund eines Einbruchsdiebstahls verlangen, da kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vorliege. Denn die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeabsichtigt im Fahrradkorb gelassen habe. So sei die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen. Die Tasche habe – auch wenn die Klägerin zuvor niemanden in der Nähe ihres Fahrrades bemerkt habe – jederzeit entwendet werden können. Diese Gefahr habe sich im Schadensfall auch realisiert. Die Gefahr sei für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen. So habe die Klägerin die Tasche am Körper bei sich führen können. Zudem sei sie so stark und so lange abgelenkt gewesen, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkt habe. Die Entwendung des Originalwohnungsschlüssels habe sie damit fahrlässig ermöglicht. Da die Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor.

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