Fahrtenbuchauflage trotz berechtigter Zeugnisverweigerung

Wurde mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 Km/h überschritten, kann der Halter einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, dass er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. So hat zumindest das VG Koblenz mit Urteil vom 13.01.2015 entschieden .Ein doppeltes «Recht», nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Verfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht (Az.: 4 K 215/14.KO).

Die Klägerin ist Halterin eines Pkw, mit dem außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 Kilometer pro Stunde überschritten wurde. Nachdem die Zentrale Bußgeldstelle einen Zeugenfragebogen an die Klägerin verschickt hatte, beanspruchte diese für sich ein Zeugnisverweigerungsrecht. In der Folgezeit konnte der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden. Daraufhin gab diee Verkehrsbehörde der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von acht Monaten auf. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin hiergegen Klage.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Führen eines Fahrtenbuchs, so die Koblenzer Richter, dürfe von der Halterin verlangt werden, weil die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Eine Fahrtenbuchauflage diene der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Sie solle auf die einem Fahrzeughalter zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung eines Fahrzeugführers hinwirken. Zwar solle ein Fahrzeughalter grundsätzlich unverzüglich, also regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach einem Verkehrsverstoß benachrichtigt werden, da sich Personen häufig an zeitlich länger zurückliegende Vorgänge nicht mehr erinnern könnten. Jedoch sei dieser Umstand im konkreten Einzelfall nicht von Belang. Die Halterin habe nämlich keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht, sondern sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Damit habe sie deutlich gemacht, dass sie nicht auskunftswillig sei, obwohl sie die Fahrerin oder den Fahrer kenne. Ein doppeltes «Recht», einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, gebe es nicht. Von daher sei der Erlass einer Fahrtenbuchauflage ermessensgerecht.

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