Wurde – wie in den meisten Fällen – bei der Ehescheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, kann sich ein Anspruch des geschiedenen Ehemannes auf Erhöhung seiner Rente ergeben, wenn die Ehefrau von der Mütterrentenregelung erfasst wird.
Erhöht sich eine Rente oder die Rentenanwartschaft durch die sog. Mütterrente, können die Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs gegeben sein. Die Neuberechnung kann auf Antrag eines der beteiligten Geschiedenen beim Familiengericht eingeleitet werden. Der Antrag kann gestellt werden, wenn mindestens einer von beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder innerhalb der nächsten sechs Monate in Rente gehen wird. Dabei kann es für die Beteiligten zu einer Änderung der bisherigen Berechnung des Versorgungsausgleichs kommen.
Die Abänderung erfolgt aber in jedem Fall nur auf Antrag, ein Automatismus ist hier nicht vorgesehen.