So hat jedenfalls das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 07.12.2015 entschieden. Ein LKW-Fahrer war von der Polizei beobachtet worden, wie er während der Fahrt das Handy zum Laden anschloss.
Das OLG Oldenburg bestätigte die amtsgerichtliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 60 € mit der Begründung : dass die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führe, verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse (§ 23 Abs. 1a StVO). Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.
Dass dabei der Verordnungsgeber die Nutzung und nicht die Vorbereitung der Nutzung unter Strafe stellt, schert das Gericht offensichtlich nicht. Mit gleicher Begründung könnte auch das Beisichführen des Telefons während der Fahrt als Nutzungsvorbereitung bestraft werden …