Keine Haftung bei Eis auf dem Autowaschplatz

Dass das Waschwasser beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durchaus bei Bodenkontakt gefrieren und so zu Glätte führen kann ist allgemein bekannt. Auf diese Gefahr müsse ein Kunde deswegen nicht hingewiesen werden hat das OLG Hamm entschieden.

Die Klägerin suchte im Februar 2013 bei Temperaturen im Bereich des Gefrierpunktes die nahe liegende Selbstbedienungs-Autowaschanlage des beklagten Betreibers auf, um dort ihr Fahrzeug selbst zu waschen. Nachdem sie ihr Auto mittels einer Waschbürste gereinigt hatte, stürzte sie auf dem Weg zu einem Mülleimer circa einen Meter vor ihrem Fahrzeug. Sie selbst führt dies darauf zurück, dass beim Reinigen verlaufenes Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren sein musste. Die Klägerin erlitt einige Frakturen und musste länger stationär behandelt werden .
Sie hatte wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 Euro eingeklagt.

Das Schadenersatzbegehren der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm konnte aufgrund der konkreten Umstände keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten feststellen. Zwar treffe den Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte einen Waschplatz in Selbstbedienung unterhalten habe und dass eine Glatteisbildung nicht durch Regen oder Schnee, sondern durch überfrierendes Waschwasser infrage stehe.

Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten geht nicht so weit, dass er bei andauernder Nutzung des Waschplatzes und Temperaturen um den Gefrierpunkt während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Eisbildung zu treffen hat, soweit die Eisbildung überhaupt zu verhindern ist. Wer sich bei winterlichen Temperaturen entscheide, seinen Pkw auf einem SB-Waschplatz gegen Zahlung einer geringen Vergütung von 50 Cent selbst zu reinigen, wisse, dass vom Betreiber lediglich die Waschplatznutzung, aber gerade kein darüber hinausgehendes Service geboten werde und aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht geboten werden könne. Deswegen sei insbesondere nicht mit der Anwesenheit von Personal zu rechnen.

Ein Kunde wisse zudem, dass bei SB-Wäschen Wasser im Bereich der Waschboxen verspritze und dass dieses Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren könne. Bei dieser Situation liege die Gefahr überfrierenden Waschwassers auf der Hand, sodass ein Betreiber die Kunden auf diese Umstände auch nicht hinzuweisen habe. Die Klägerin habe mit der Gefahrensituation rechnen müssen und die Gefahrenstelle selbst erkennen können.

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