Ein Kunde hat der Leasingfirma nach einem angezeigten Diebstahl des Leasingfahrzeugs Schadenersatz zu leisten, wenn er es unterlässt, die Leasingfirma so umfassend über den Diebstahl zu unterrichten, dass sie ihre Ansprüche bei der Kaskoversicherung durchsetzen kann. So hat das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschieden (Az.: 18 U 84/13).
Der Beklagte leaste 2006 bei der klagenden Leasingfirma einen Audi A 3. Vereinbarungsgemäß schloss die Klägerin im Namen des Beklagten eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug ab, für die der Beklagte die Beiträge zu zahlen hatte und die im Schadensfall an die Klägerin als Fahrzeugeigentümerin Ersatz leisten sollte. Am Ende der Leasingzeit gab der Beklagte das Fahrzeug nicht zurück, weil es – so seine Begründung – wenige Tage nach Zeitablauf im April 2010 in Berlin gestohlen worden sei. Nachdem die Kaskoversicherung eine Regulierung abgelehnt hatte, weil sie nach den Angaben des Beklagten an einem tatsächlich begangen Diebstahl zweifelte, verlangte die Klägerin Schadenersatz von ihrem Kunden. Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, gab das OLG der Klägerin Recht.
Den Leasingbedingungen zufolge trage der Beklagte das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Das verpflichte ihn gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Diebstahlschadens. Dem Schadenersatzverlangen der Klägerin könne der Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin müsse sich weiterhin vorrangig um eine Schadensregulierung durch die Kaskoversicherung bemühen. Das ergebe sich nicht aus den vertraglichen Verpflichtungen zur Schadensbearbeitung und Schadensabwicklung, die die Klägerin dem Beklagten gegenüber eingegangenen sei. Nachdem die Kaskoversicherung ihre Einstandspflicht abgelehnt und den Beklagten als Versicherungsnehmer auf den Rechtsweg verwiesen habe, sei die Klägerin im vorliegenden Fall nicht mehr gehalten gegen die Kaskoversicherung vorzugehen.
Der Beklagte habe es nämlich versäumt, die Klägerin über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Eine derartige Informationspflicht des Beklagten folge als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag. Sie bestehe insbesondere dann, wenn der Kunde erwarte, dass in erster Linie die Leasingfirma und nicht er selbst die Kaskoversicherung in Anspruch nehme. Aufgrund fehlender Angaben des Beklagten müsse die Klägerin gegenüber der Kaskoversicherung weder außergerichtlich weiter vorgehen noch die Versicherung gerichtlich in Anspruch nehmen. So sei insbesondere zweifelhaft, ob die Versicherung erfolgreich verklagt werden könne, weil die bisherige Darstellung des Beklagten voraussichtlich nicht ausreiche, um einen Diebstahl in einem Deckungsprozess zu belegen.
Vorliegend keine überprüfbaren Indizien für Richtigkeit der Behauptungen
Seine Angaben zum Abhandenkommen des Fahrzeugs beschränkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, er sei an dem in Frage stehenden Tag nach Berlin gefahren, um bei einer Botschaft ein Visum zu beantragen, und habe das Fahrzeug später an der Stelle, an der es zuvor abgestellt worden sei, nicht wiedergefunden. Überprüfbare Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen fehlten. Auch habe er nicht erklärt, warum einer der beiden von ihm der Kaskoversicherung als Originalfahrzeugschlüssel übersandten Schlüssel nicht zum Fahrzeug passe, was die Versicherung nach einer Überprüfung durch den Hersteller festgestellt habe.
Soweit der etwas verklausulierte Versuch des OLG, der materiellen Gerechtigkeit Genüge zu tun …..