LG Chemnitz : Privathaftpflicht muss Schaden aus Schlägerei übernehmen

Es klingt wie ein Witz. Jemand zettelt eine Schlägerei an – wie hier in Döbeln am Rande einer Line-Dance Veranstaltung geschehen – und fügt seinem Opfer schwerste Gesichtsverletzungen zu. Das Amtsgericht Döbeln hatte den Täter in einem früheren Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt .
Vom Opfer auf Schadensersatz in Anspruch genommen fordert er nunmehr seine private Haftpflichtversicherung auf, für den von ihm verursachten erheblichen Schaden einzustehen. Die Versicherung lehnt Deckung mit der Begründung ab, dass es sich hier um eine vorsätzliche Schadensherbeiführung gehandelt habe und sie nur für fahrlässig verursachte Schäden eintrittspflichtig sei.
Zu Unrecht, wie nunmehr das Landgericht Chemnitz in einem Urteil vom 03.02.2016 (Az.: 1 O 926/12) festgestellt hat. Dieses Ergebnis überrascht auf den ersten Blick.

Natürlich gab es in dem vom Gericht entschiedenen Fall noch eine Besonderheit. So war der Täter erheblich alkoholisiert. Nach den Feststellungen des Gerichts war die Alkoholisierung derart gravierend, dass dieser nach § 827 Satz 1 BGB unzurechnungsfähig und damit schuldunfähig gewesen ist. Damit fehlte es an einer Voraussetzung für vorsätzliches Handeln. Folgerichtig hat das Gericht eine Haftpflichtdeckung der Versicherung angenommen. Ist also, wie so häufig, bei einer Schlägerei Alkohol im Spiel, kann es sich lohnen, bei seiner privaten Haftpflichtversicherung wegen einer Übernahme der Schäden anzuklopfen. Dies macht sogar dann Sinn, wenn der Bereich genereller Unzurechnungsfähigkeit noch nicht erreicht worden ist. Schließlich kann die Alkoholisierung immer noch so stark gewesen sein, dass der Täter die Folgen seines Tuns, also des Ausmaßes der möglichen Verletzungen, nicht abschätzen konnte. Insoweit würde es dann wieder am Vorsatz fehlen. Die private Haftpflichtversicherung konnte jedenfalls über diesen „Witz“ nicht mehr lachen.

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