Neue Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung
Der europäische und der deutsche Gesetzgeber waren tätig um die Rechte der Verbraucher bei Verbraucherverträgen (Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) zu stärken. Damit ergeben sich seit Beginn diesen Jahres erweiterte Hinweispflichten auf Unternehmerseite.
Werden solche Hinweise nicht oder nicht ausreichend erteilt, stellt dies einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UWG dar und es drohen (sehr teure) anwaltliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Unterlassungsklagen durch Verbraucherschutzverbände. Außerdem können nicht ausreichende oder unterlassene Hinweise eine Schadensersatz begründende vertragliche (Neben-)Pflichtverletzung nach den §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB darstellen.
Es geht um folgende neue Hinweispflichten:
1. Hinweispflicht nach der europäischen ODR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/13 vom 21. Mai 2013
Schon seit dem 09.01.2016 müssen bestimmte Unternehmen auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform bereithalten und ihre E-Mail-Adresse angeben.
Welche Unternehmen sind davon betroffen?
Unternehmen, die online über ihre Website oder auf anderem elektronischen Wege Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten und/oder auf diesem Weg Verträge abschließen (z.B. Online-Shops auch für Verbraucher).
Eine Verlinkung über das Impressum der Homepage ist nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung wohl ausreichend. Der Informationstext könnte dabei wie folgt lauten:
„Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/“
2. Hinweispflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) im Anschluss an die EU-Richtlinie 2013/11/EU (sog. ADR-Richtlinie)
Ab dem 01.02.2017 müssen bestimmte Unternehmen auf ihrer Homepage und in ihren AGB leicht zugänglich, darüber hinaus klar und verständlich auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer zuständigen Verbraucherstreitschlichtungsstelle hinweisen.
Welche Unternehmen sind davon betroffen?
– Unternehmen, die online und offline Verträge mit Verbrauchern abschließen,
– Unternehmen, die am 31.12.2016 mehr als 10 Beschäftigte (tatsächliche Kopfzahl unter Einschluss von Auszubildenden) hatten,
– Unternehmen, die eine Website unterhalten und/oder AGB verwenden.
Wo hat das Unternehmen zu informieren?
– Auf seiner Website, falls vorhanden (Hinweis im Impressum ist wohl ausreichend),
– In seinen AGB, falls vorhanden.
In den allermeisten Fällen werden daher sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch der Web-Auftritt zu überarbeiten sein.
Worauf ist im Einzelnen hinzuweisen (§ 36 VSBG)?
– Pflicht oder Bereitschaft auf Unternehmerseite, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen (falls weder eine Pflicht noch eine Bereitschaft besteht, muss dies aus Transparenzgründen ebenfalls mitgeteilt werden),
– Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
Eine Rechtspflicht zur Teilnahme besteht (derzeit) regelmäßig nicht. Die im Einzelfall zuständige Schlichtungsstelle sollte über die IHK oder den Verband abgefragt werden.
Der Informationstext unter dem Stichwort „Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)“ könnte dabei wie folgt lauten:
„Die Muster-GmbH [Bezeichnung des Unternehmens] ist (nicht) bereit (oder verpflichtet), an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle: [Schlichtungsstelle, Anschrift, Website]“
Unabhängig von den vorgenannten Hinweispflichten muss jeder Unternehmer gemäß § 37 Abs. 1 VSBG nach Entstehen einer Streitigkeit auf die für den Verbraucher zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Textform unter Angabe der genauen Bezeichnung, Anschrift und Website hinweisen.