OLG Dresden : Käufer eines Diesel-PKW kann den Kaufpreis nach Update der Software nicht mindern ; Zusammenhang mit Dieselskandal allein begründet keinen Minderwert

Die Berufung eines Skoda- Käufers , der die Minderung des Kaufpreises für seinen mit einem Dieselmotor ausgestatteten PKW aufgrund einer Softwaremanipulation im Zusammenhang mit dem „VW-Abgasskandal“ verlangt hatte, bleibt erfolglos. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 01.03.2018 konnte der Kläger nicht ausreichend darlegen , dass der Pkw nach Aufspielen eines Softwareupdates noch immer mit einem Mangel behaftet ist.

Das mit einem 2-Liter-Dieselmotor ausgestattete Fahrzeug des Klägers war ursprünglich mit einer Software versehen, die über zwei Betriebsmodi verfügte. Die Software erkannte, ob sich das Fahrzeug im Prüf- oder im Betriebsmodus befand. Während die Software im Prüfmodus eine Verringerung der ausgestoßenen Stickoxide erreichte, waren die Emissionswerte im normalen Betrieb höher. An dem Fahrzeug wurde ein vom VW-Konzern für diese Fälle bereitgestelltes Software-Update durchgeführt. Der Kläger meinte, hierdurch sei keine vollständige Nachbesserung erreicht worden.

Nach Auffassung des OLG ist das Fahrzeug nicht mangelbehaftet sodass eine Minderung des Kaufpreises nicht zu rechtfertigen ist. Dabei hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob das mit der Manipulationssoftware ausgestattete Fahrzeug zunächst bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Der Kläger habe jedoch nicht ausreichend darlegen können, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des Softwareupdates noch immer mangelhaft ist. Insbesondere genügten allgemeine Behauptungen, das Software-Update habe unter anderem auf Abgaswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Leistung und die Lebensdauer nachteilige Auswirkungen, nicht.

Den Käufer treffe die Darlegungs- und Beweislast, dass das Fahrzeug nach dem Softwareupdate nicht der diesbezüglich beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit entsprach, so das OLG. Der Kläger hätte daher den konkreten Vortrag der Beklagtenseite, dass das Software-Update die signifikanten Werte nicht verändere, ebenso konkret widerlegen müssen. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt. Im Vortrag des Klägers sei es bei vagen Befürchtungen zu hypothetischen Nachteilen geblieben. In dem hier zu entscheidenden Fall sei auch der Vortrag des Klägers, dem Fahrzeug hafte allein deshalb ein Minderwert an, weil es vom „VW-Abgasskandal“ betroffen sei, nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe keine konkreten Anknüpfungstatsachen dafür vorgebracht, dass der Preisrückgang an seinem Fahrzeug auf den „VW-Abgasskandal“ und nicht auf den allgemeinen Preisverfall bei Dieselfahrzeugen zurückzuführen sei.

Offensichtlich bedarf es zunächst eines selbst einzuholenden Sachverständigengutachtens um den Vortragsanforderungen des Oberlandesgerichts genügen zu können .

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