OLG Dresden zur Frage, wie lange sich eine Versicherung Zeit lassen kann

Lange, sogar länger als gedacht .

Bei einer Personenversicherung darf eine Versicherung bei einem Leistungsantrag des Versicherungsnehmers umfassende Prüfungen vornehmen und Auskünfte abfordern. Regelmäßig will die Versicherung im Zuge dieser Leistungsprüfung mit abklären, ob der Versicherungsnehmer vielleicht falsche Angaben im Antrag gemacht oder sich bestehende Risiken erhöht haben, ohne dass dies offengelegt worden wäre. Solange diese Prüfung nicht abgeschlossen ist, sind Leistungen nach § 14 VVG noch nicht fällig. Solche Prüfungen können sich, sehr zum Ärger des Versicherungsnehmers, hinziehen und schon beinahe als schikanös empfunden werden. Das Oberlandesgericht Dresden hat nunmehr in einem Urteil vom 28.01.2020, Az.: 4 U 1656/19, ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Versicherung solche Erhebungen verschuldet verzögert hat; dabeihat es die Hürden für den Versicherungsnehmer hoch gesetzt. Bloßer Zeitablauf als solcher begründet nach dem OLG noch keine schuldhafte Verzögerung durch die Versicherung. Vielmehr muss eine Pflichtwidrigkeit hinzukommen, die der Versicherungsnehmer auch noch im Prozess zu beweisen hat. Kann die Versicherung also die Forderung nach weiteren Unterlagen oder Auskünften nur einigermaßen gut begründen, hat der Versicherungsnehmer regelmäßig schlechte Karten. Er muss sich dann weiter gedulden, bis die Erhebungen aus Sicht der Versicherung abgeschlossen sind und eine Erklärung der Versicherung zum Leistungsantrag vorliegt.
Die Klage des Versicherten wurde als noch nicht fällig abgewiesen .

‹ zurück