OLG Schleswig: Mangelfreiheit der Kaufsache nach Reparatur schließt Rücktritt vom Kaufvertrag aus

Der Käufer eines gebrauchten Autos hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags soweit er einen Mangel an dem Pkw zunächst selbst reparieren lässt und erst anschließend die Rückabwicklung verlangt. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden. Ein Käufer verhält sich widersprüchlich, wenn er einen Mangel der Kaufsache beseitigt und dann den Kaufvertrag wegen dieses – nun nicht mehr vorliegenden – Mangels rückabwickeln möchte (Urteil vom 21.12.2012, Az.: 3 U 22/12).

Der Kläger ersteigerte Anfang 2011 für 2.411 Euro einen 17 Jahre alten Mercedes Benz bei eBay. Der Verkäufer hatte den Wagen damit beworben, dass er 15 Jahre lang im Familienbesitz gewesen sei. Außerdem gab er an, dass die Vorglühanzeige defekte Glühkerzen anzeige und dass es, da es sich um einen Privatverkauf handele, keine Garantie und keine Rücknahme gebe. Der Kläger stellte nach dem Kauf fest, dass eines der Gewinde für die Glühkerzen am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt war und ließ diesen Mangel im Februar 2011 für ca 500 Euro beseitigen. Im Oktober 2011 erklärte er dem Verkäufer, dass er vom Kaufvertrag zurücktrete. Als dieser sich weigerte, den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Reparaturkosten zurückzunehmen, klagte der Käufer.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, entschied das OLG. Denn zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung im Oktober 2011 sei der Kaufgegenstand nicht mangelhaft gewesen. Der Zylinderkopf war zu diesem Zeitpunkt bereits repariert . Für die Beurteilung, ob ein den Rücktritt rechtfertigender Mangel vorliege, sei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Der Käufer verhielte sich widersprüchlich, wenn er den Mangel beseitige und dann den Kaufvertrag wegen desselben Mangels, der nun aber nicht mehr vorliege, rückabwickeln möchte.

Der Verkäufer hat laut OLG auch über die Anzahl der Vorbesitzer keine falschen Angaben gemacht, indem er Familienbesitz behauptet hatte. Die beiden Vorbesitzer innerhalb der ersten 15 Jahre seien Schwiegervater und Schwiegersohn gewesen. Es sei noch vertretbar, bei Schwägerschaft in diesem Kernbereich einer Familie von Familienbesitz zu sprechen. Der Verkäufer habe nicht ausdrücklich behauptet, dass es sich um seine eigene Familie gehandelt habe. In diesem Sinne war seine Erklärung auch nicht eindeutig zu verstehen. Auch ein Vergleich des Datums der Erstzulassung März 1994 mit dem des Angebots Ende 2010 habe offenbart, dass der Pkw schon über einen längeren Zeitraum von fast 17 Jahren in Gebrauch war. Damit sei erkennbar gewesen, so das OLG, dass der 15-jährige Nutzungszeitraum des Familienbesitzes nicht den ganzen Nutzungszeitraum abdeckte. Wenn der Kläger insoweit an genauer Auskunft interessiert gewesen sei, hätte er nachfragen können.

Der Käufer könne auch nicht den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, so das OLG weiter. Denn der Verkäufer habe die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen und hafte auch nicht aufgrund von arglistigen Verschweigens eines Mangels. Es sei ihm nicht nachzuweisen, dass ihm der Zustand des Glühkerzengewindes bekannt gewesen war. Dieser sei ohne Ausbau nicht erkennbar gewesen. Der Verkäufer habe den Wagen von dem Vorbesitzer selbst mit dem Hinweis auf eine defekte Vorglühanlage erworben, die die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs allerdings nicht gehindert habe.

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