mit einer Entscheidung vom 14.03.2012 hat der 12. Senat des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZR 44/10 ) festgestellt, dass eine Klausel in den AGB eines Autovermieters nach § 307 BGB unwirksam ist. Nach ihr sollte die gegen ein zusätzliches Entgelt vereinbarte Haftungsfreistellung gemäß den Regeln einer Kaskoversicherung entfallen, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den AGB vereinbarte Verpflichtung verstößt, bei jedem Verkehrsunfall die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuzuziehen.
Nach Auffassung des BGH kann die aus der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Regelungslücke durch die Heranziehung der Absätze 2 und 3 des § 28 VVG („Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls“) geschlossen werden. Grundlage dafür ist, dass nach Ansicht des Senats die vertragliche Vereinbarung über die Hinzuziehung der Polizei eine Obliegenheit des Mieters im Sinn einer Kaskoversicherung darstellt.
Daher muss das Landgericht, an das zurückverwiesen wurde, in einer erneuten Verhandlung klären, ob der Mieter grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen hat und auf dieser Grundlage entscheiden, ob bzw. wie sich der mögliche Pflichtenverstoß auf die Interessen des Vermieters ausgewirkt hat.