„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“ Dieses Problem kannte also bereits Schiller. Nachbarschaftsstreitigkeiten sind auch heutzutage für die Betroffenen besonders unangenehm, trifft es doch Personen, die mitunter noch jahrzehntelang in Nachbarschaft nebeneinander leben müssen. Schlimm wird es bei streitsüchtigen, querulatorischen Nachbarn, die häufig die ganze Nachbarschaft mit Klagen überziehen und gegen sich aufbringen.
Mitunter nehmen solche Streitigkeiten aber für solche klagenden Nachbarn überraschende und unbefriedigende Verläufe. Diese Erfahrung musste nunmehr auch ein Nachbar in zweiter Instanz vor dem Landgericht Dresden (Az.: 3 S 325/15) machen. Nachdem dieser bereits in erster Instanz vor dem Amtsgericht Meißen (Az.: 103 C 1401/13) verloren hatte, lehnte das Landgericht Dresden in seinem Urteil vom 28.04.2017 die geltend gemachten Ansprüche auf „Unterlassung von Feuchtigkeitseinwirkungen“ ab.
Quell des Streits waren feuchte Flecken an der Wand einer Garage auf dem Grundstück dieses Nachbarn. Diese Garage – ein ehemaliges Aschehäuschen – stand an der Grenze zum Grundstück der Beklagten, auf dem sich wiederum eine unmittelbar angrenzende, verwitterte alte Bruchsteinmauer befand. Der klagende Nachbar sah in der maroden Bruchsteinmauer die Ursache für die Feuchtigkeit an seiner Garagenwand. Dies wurde sogar von einer vom Gericht beauftragten Sachverständigen bestätigt. Der Kläger schien schon zu frohlocken. Die Freude währte aber nur kurz. Schließlich erklärte die Sachverständige darüber hinaus, dass Bruchsteinmauer und feuchte Garagenwand fest miteinander verzahnt seien, also praktisch einen einzigen Baukörper darstellen würden. Damit wurde die Mauer aber nach § 94 BGB zu einem wesentlichen Bestandteil der Garage. Die Bruchsteinmauer stand damit ungeachtet ihrer tatsächlichen Lage auf dem Grundstück der Beklagten plötzlich im Eigentum des klagenden Nachbarn, gehörte also zur Garage. Als Eigentümer war und ist dieser jedoch für den Zustand der Mauer und damit deren Wasserdurchlässigkeit verantwortlich. Die eigene Mauer war also schuld an den feuchten Flecken. Folgerichtig musste das Gericht die Klage abweisen. Der Nachbar hatte also in Unkenntnis der Rechtslage „praktisch gegen sich selbst geklagt“. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der klagefreudige Nachbar nunmehr all seine Pläne bezüglich der Mauer verwirklicht, die er in der Vergangenheit immer von der Beklagten eingefordert hatte.