Rechtswidrige Durchsuchung – Freispruch aufgrund Beweis­verwertungs­verbotes

Das Amtsgericht Freiberg hat kürzlich im Verfahren 1 Cs 820 Js 38046/16 den wegen Besitzes von Betäubungsmitteln Angeklagten freigesprochen .

Der Angeklagte war als Fußgänger in Freiberg unterwegs und wurde von einer Polizeistreife angehalten und durchsucht.Bei der Durchsuchung fand die Polizei ein Tütchen mit „grasähnlicher Substanz“ . Ein konkreter Verdacht bestand zunächst nicht; die Durchsuchung erfolgte nach Angabe des Polzisiten in der Hauptverhandlung auf Grundlage des Sächsischen Polizeigesetzes . Es habe sich um einen sogenannten“ verrufenen Ort“ gehandelt, an dem man ohne Verdacht durchsuchen könne .
Das Amtsgericht holte die Auskunft des Polizeipräsidiums in Chemnitz ein, dass eine solche Kategorisierung der Örtlichkeit nicht vorgelegen habe. Auf dieser Grundlage nahm das Amtsgericht Willkür auf Seiten der Polizeibeamten an und verwertete den Fund nicht zu Lasten des Angeklagten .

Die zunächst von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde noch vor der Berufungsverhandlung zurückgenommen .

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