Wer bei einem sportlichen Wettkampf jegliche Bodenunebenheit sicher ausschließen möchte, darf sich nicht für einen als besonders waghalsig und anspruchsvoll geltenden Waldcrosshindernislauf anmelden, sondern muss sich auf Hallenwettkämpfe beschränken, wo solche Unebenheiten nicht zu befürchten sind. So entschied das Landgericht Köln im April diesen Jahres ( Az. 3 O 129/16).
Bei einem Waldcrosshindernislauf sollen sich die Läuferr an Hindernissen beweisen, die in freier Natur auftretenden Barrieren nachempfunden sind. Zum Verhängnis wurde dem Kläger hier ein Wasserhindernis, welches aus einer Wasserrutsche bestand, die in einen künstlich angelegten Teich mündete. Der Teich selbst war mit einer Plastikplane ausgelegt. Der Kläger behauptete nun, er sei nach dem Überwinden der Wasserrutsche in den Teich gerutscht und habe sich dort durch Faltenwürfe in der Plastikplane das Schienbein gebrochen. Die Falten in der Teichplane seien für ihn wegen des schlammigen aufgewühlten Wassers auch nicht erkennbar gewesen. Wegen des Schienbeinbruchs habe er eine Operation über sich ergehen und seinen geplanten Urlaub stornieren müssen. Daher verlangte er nun ein Schmerzensgeld und Stornierungskosten in Höhe von insgesamt 5.040 Euro.
Das Landgericht konnte jedoch kein vorwerfbares Verhalten der Veranstalterin feststellen ; die Veranstalterin habe die Teilnehmer nur vor solchen Gefahren zu schützen, die nicht typsich oder vermeidbar sind. Bei einem Waldcrosshindernislauf sollen sich die Teilnehmer aber gerade an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren nachempfunden sind. Dies bringe mit sich, dass im Bereich der Hindernisse Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten auftreten können. Ein Faltenwurf in einer Plane sei in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als eine Bodenunebenheit in einem natürlichen Wassergraben. Auf solche Unebenheiten müsse sich ein Teilnehmer einer solchen Veranstaltung einstellen.
Dies war scheinbar auch den weiteren rund 10.000 Teilnehmern möglich, die das Hindernis schadensfrei passierten, wie das Gericht feststellte. Die Veranstalterin hatte zudem mit Warnschildern auf eine „permanente Rutsch- und Ausrutschgefahr“ sowie das Verletzungsrisiko an Hindernissen hingewiesen und ein angepasstes Laufverhalten angeraten. Das Landgericht wies deshalb die Klage ab.