Teilkasko-Preisnachlass durch Autoverglaser kann Betrug sein

Bei der Reparatur von Autos dürfen keine verdeckten Preisnachlässe in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung gewährt werden. Das stellt einen Betrug dar. So hat das Oberlandesgericht Köln am 12. Oktober 2012 entschieden.(Az.: 6 U 93/12)
Ein Autoverglaser hatte Kunden angeboten, einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung zu zahlen. Als Gegenleistung sollten diese einen Werbeaufkleber an der Windschutzscheibe anbringen. Gegenüber der Versicherung rechnete der Autoverglaser so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung von 150 Euro tatsächlich gezahlt.
Gegen diese Praxis klagte eine Versicherung, dies sei Betrug. Die Werkstatt machte dagegen geltend, es sei branchenüblich, den Kunden Preisnachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung einzuräumen. Außerdem sei dem Versicherer kein Schaden entstanden.
Das OLG urteilte nun: Das Anbringen des Werbeaufklebers sei keine 150 Euro wert. Die vertragliche Konstruktion diene nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Hierdurch werde die Bezahlung der, unter Berücksichtigung des verdeckten Nachlasses, Reparaturkosten vollständig der klagenden Versicherung aufgebü

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