Verkehrsbehörde darf im EU-Ausland ausgestellte Fahrerlaubnis entziehen

Einem Kraftfahrer, der nach zwei Trunkenheitsfahrten trotz Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorlegt, kann die deutsche Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis auch dann entziehen, wenn diese in Frankreich erworben wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Urteil vom 15.05.2031, Az.: 5 K 16/13.KO).

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte seine deutsche Fahrerlaubnis bereits 2003 wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als zwei Promille verloren und danach auch nicht mehr zurückerlangt. 2008 wurde er bei einer Verkehrskontrolle erneut – diesmal mit einer BAK von einer Promille – unter Alkoholeinfluss am Steuer eines Kraftfahrzeuges angetroffen. Der Kläger legte den Polizeibeamten daraufhin einen bereits 2002 in Paris ausgestellten Führerschein vor und gab an, er habe seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische umschreiben lassen. Die zuständige Verkehrsbehörde verlangte vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung. Da er dem nicht nachkam, entzog sie ihm im Dezember 2012 die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen französischen Führerschein vorzulegen, damit man die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland eintragen könne. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Die Führerscheinbehörde ist zum Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, so das VG Koblenz. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Behörde diese durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen beziehungsweise medizinisch-psychologischen Gutachten aufklären. Verweigert der Betroffene eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde daraus auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Im Fall des Klägers habe die Kreisverwaltung zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sei bei einer festgestellten Alkoholproblematik die Beibringung eines solchen anzuordnen, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt habe. Diese Voraussetzungen seien beide gegeben. Dabei habe die Behörde auch den Strafbefehl aus dem Jahr 2003 berücksichtigen dürfen, weil im Verkehrszentralregister gespeicherte Eintragungen, durch die eine Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille entzogen werde, frühestens nach zehn Jahren zu tilgen seien.

Zudem stünden der Entscheidung auch keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union entgegen. Vielmehr könne der Mitgliedstaat, in dem der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz habe, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis jedenfalls aufgrund von solchen Eignungszweifeln entziehen, welche sich im Zusammenhang mit dem Verhalten nach Erwerb des in dem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins ergäben.

Der Entzug hat aber gerade nur Auswirkungen auf die Erlaubnis zum Fahren in Deutschland, weitergehende Befugnisse hat die deutsche Behörde in Bezug auf den französischen Führerschein nicht.

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