Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall werden durch die Haftpflichtversicherung nur noch selten die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten erstattet.
Wie zwischenzeitlich durch den BGH (vgl. z.B. BGH, Urt. V. 11.03.2008 – VI ZR 164/07 -) klargestellt worden ist, sind im Unfallersatzwagengeschäft nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB regelmäßig nur die günstigeren Mietpreise (Normaltarife) erstattungsfähig. Damit hat sich der Streit dahin verlagert, wie diese Normaltarife in der Gerichtspraxis ermittelt werden. Den Gerichten steht hierzu ein weites Beurteilungsermessen zu, welches sie auch anhand einschlägiger Schätzgrundlagen (Schwacke-Mietpreisspiegel bzw. Fraunhofer-Liste) ausüben können. Frage war nur, welche Liste korrekterweise anzuwenden ist.
Das Landgericht Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. Vom 24.09.2013 – 8 S 106/13 -) seine Rechtsprechung nun dahin geändert, dass der örtlich übliche Normaltarif auf der Grundlage des arithmetischen Mittels beider Listen zu ermitteln sei. Hierdurch würde den Fehlern beider Listenwerke in geeigneter Form Rechnung getragen. Sollten also keine besonderen schadenserhöhenden Umstände in der Person des Geschädigten vorliegen, führt die zumindest teilweise Berücksichtigung der versicherungsfreundlichen Fraunhofer-Liste im Landgerichtsbezirk Dresden häufig zu einer Kürzung des ersatzfähigen Schadens.