Eine Lebensgefährtin muss sich nicht um das Kfz ihres Partners kümmern, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abgestellt hat. Zwar könne auch aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen, entschied das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 9.5.2019 in einem Schadenersatzprozess zwischen einem ehemaligen Paar. Allerdings beziehe sich diese nur auf Leben, Körper und Gesundheit des anderen.
Die Parteien, die seit 2014 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, unternahmen im April 2017 mit dem Fahrzeug des Klägers einen Ausflug. Der Klägerwar unstreitig gezwungen unmittelbar eine Toilette auszusuchen . Er hielt daher sein Fahrzeug auf der Fläche einer Bahngleisanlage an, um eine Toilette in der in der Nähe befindlichen Gaststätte aufzusuchen. Dabei bemerkte er nicht, dass er sein Fahrzeug geringfügig linksseitig mit dem hinteren Teil der Karosserie auf den Bahnschienen abgestellt hatte.Ein Zeuge wies die Beklagte darauf hin, die Gleise schnellstmöglich zu verlassen, da dort Züge verkehrten. Nachdem die Beklagte den Zeugen zunächst nur fragend ansah, wiederholte dieser die Warnung. Als die Beklagte dann das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verlassen hatte, näherte sich ein Güterzug und erfasste das Fahrzeug. Der Kläger forderte nun von der Beklagten rund 7000 € Schadensersatz für das beschädigte Fahrzeug. Die Beklagte sei für den Schaden zumindest mitverantwortlich, sodass sie diesen zur Hälfte auszugleichen habe. Das Landgericht folgte der Auffassung des Klägers nicht. Zwischen den Parteien habe kein rechtliches Schuldverhältnis bestanden, aus dem sich die Pflicht der Beklagte ergeben hätte, das Fahrzeug des Klägers umzusetzen. Allein der Umstand, dass sich die Parteien auf einem gemeinsamen Ausflug befanden, begründe jedenfalls kein solches Schuldverhältnis. Auch hafte die Beklagte nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Es bestehe keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte beziehungsweise
deren Rechtsgüter vor Gefahren zu schützen. Eine Pflicht zum Handeln
bestehe nur dann, wenn jemand für den Geschädigten in besonderer Weise
verantwortlich ist. Zwar könne aus einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen,
allerdings in der Regel lediglich im Hinblick auf Leben, Körper und
Gesundheit. Eine allgemeine rechtliche Verpflichtung, von den
Vermögenswerten des Partners Schaden abzuwenden, lasse sich hieraus aber
nicht herleiten.